Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 73 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.