Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 43 Anwendung von Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.
Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVGStand: 10.06.2019
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.