Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 47 Verbandsversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 12.05.2016 – 4 LB 24/15Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.04.2009 – 1 A 1120/08Zitiert von 2
- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- VG Frankfurt (Oder), 15.05.2015 – VG 5 L 552/14
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 20.10.2014 – VG 5 L 269/14Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2010 – 18/10
- OVG Niedersachsen, 30.01.2008 – 13 LB 162/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/47#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.
Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.
Entlastung des Vorstands,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.
Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.
Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/47#abs-2 (2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.