Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 21.05.2002 – 8 K 1698/01
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- VG Stade, 18.07.2011 – 1 A 559/09
- VG Düsseldorf, 27.06.2002 – 8 K 576/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 07.05.2024 – B 4 K 21.1203
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
- VG Halle, 29.04.2020 – 8 A 334/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/7#abs-1 (1) Ein Verband wird errichtet
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/7#abs-2 (2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/7#abs-3 (3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.