Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 31 Erhebung der Verbandsbeiträge

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-1 (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-2 (2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-3 (3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-4 (4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-5 (5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

§ 30 § 32