Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 31 Erhebung der Verbandsbeiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 – 4 L 15/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 04.07.2017 – 5 K 4517/17
- VG Schleswig, 25.01.2021 – 6 B 34/20Zitiert von 1
- VG Halle, 29.04.2020 – 8 A 334/18Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 23.05.2019 – 4 LB 24/15Wasserverbandsbeitrag: Wirksamkeit einer Nachtragssatzung zur Behebung der Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Halle, 28.01.2014 – 4 A 225/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.11.2025 – 8 ME 85/25
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 1/23Wirksamkeit der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz errichteten VerbandesZitiert von 8
- VG Frankfurt (Oder), 19.12.2019 – 5 K 1088/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-1 (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-2 (2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-3 (3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-4 (4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/31#abs-5 (5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.