Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 60 Zusammenschluß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-1 (1) Verbände können sich zu einem neuen Verband zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsaufgaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr rechtfertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Der Zusammenschluß erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-2 (2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-3 (3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr weiterbestehen sollen, als aufgelöst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-4 (4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 60 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.06.2002 – 8 K 576/02Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 05.02.2009 – 8 K 620/07Zitiert von 9
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 2.06Zitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 3.06Zitiert von 2
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 4.06Zitiert von 1
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 6.06Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.