Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 60 Zusammenschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.06.2002 – 8 K 576/02Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 05.02.2009 – 8 K 620/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-1 (1) Verbände können sich zu einem neuen Verband zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsaufgaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr rechtfertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Der Zusammenschluß erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-2 (2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-3 (3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr weiterbestehen sollen, als aufgelöst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/60#abs-4 (4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.