Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 66 Schuldübernahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/66#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht aufgenommen hat, das Unternehmen des Verbands vor dessen Gründung zu beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/66#abs-2 (2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.