Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 79 Bestehende Verbände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 07.05.2024 – B 4 K 21.1203
- OVG Niedersachsen, 31.03.2004 – 13 LB 47/03Zitiert von 3
- BVerwG, 21.06.2018 – 7 C 19/16Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und BodenverbandesZitiert von 9
- BVerwG, 21.06.2018 – 7 C 18/16Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und BodenverbandesZitiert von 14
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 8 ZB 24.1045Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 12.05.2016 – 4 LB 24/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 27.08.2024 – 5 LA 139/21
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 1/23Wirksamkeit der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz errichteten VerbandesZitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/79#abs-1 (1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/79#abs-2 (2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/79#abs-3 (3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.