Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 49 Verbandsausschuß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.04.2009 – 1 A 1120/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1807/07Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1808/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- VG Halle, 28.01.2014 – 4 A 225/13Zitiert von 6
- VG Schleswig, 10.01.2013 – 6 A 306/11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 30.01.2008 – 13 LB 162/05
- OVG NRW, 07.06.2005 – 20 A 3419/03Wasser- und Bodenverband: Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für polderübergreifenden Hochwasserschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/49#abs-1 (1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/49#abs-2 (2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.