Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 49 Verbandsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/49#abs-1 (1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/49#abs-2 (2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 49 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.01.2021 – 5 K 5524/18
- VG Schleswig, 10.01.2013 – 6 A 306/11Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.04.2009 – 1 A 1120/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1808/07Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.04.2009 – 8 K 1807/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 28.01.2014 – 4 A 225/13Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 30.01.2008 – 13 LB 162/05
- OVG NRW, 07.06.2005 – 20 A 3419/03Wasser- und Bodenverband: Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für polderübergreifenden Hochwasserschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.