Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 08.09.2004 – 13 KN 52/04Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Stade, 18.07.2011 – 1 A 559/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 – 1 L 90/06Zitiert von 10
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
- OVG Niedersachsen, 20.12.2001 – 7 KN 55/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.11.2021 – 5 K 3992/21
- BVerfG, 16.04.2020 – 1 BvR 2705/16Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" einer bislang ungeklärten Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: Fehlerhaftigkeit der Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 173
- OVG Niedersachsen, 22.08.2017 – 10 LB 19/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/23#abs-1 (1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/23#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.