Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/50#abs-1 (1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/50#abs-2 (2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 WVG →
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