Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/50#abs-1 (1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/50#abs-2 (2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.

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