Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 48 Sitzungen der Verbandsversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 19.06.2008 – 8 K 504/07Zitiert von 1
- VG Potsdam, 20.07.2017 – VG 1 K 4766/15
- VG Frankfurt (Oder), 02.09.2015 – VG 5 K 159/12Zitiert von 2
- VG Halle, 28.01.2014 – 4 A 225/13Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 – 17 K 5566/10Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 – 1 L 90/06Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 13.04.2010 – 3 K 1283/05Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2009 – 1 L 113/05Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2009 – 1 M 160/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/48#abs-1 (1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/48#abs-2 (2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/48#abs-3 (3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/48#abs-4 (4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.