Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/13#abs-1 (1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/13#abs-2 (2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/13#abs-3 (3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 13 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 203/11Zitiert von 11
- VGH Hessen, 11.11.2011 – 7 A 2465/10Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 27.01.2021 – 5 K 5524/18
- VG Gießen, 06.04.2011 – 8 K 41/11.GI
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
- VG Gießen, 16.12.2010 – 8 K 4470/08.GIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.