Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.

§ 31 § 33