Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 36 Ausgleich für Nachteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Schleswig, 07.09.2023 – 5 O 14/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 11.08.2021 – 5 K 882/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.10.2025 – 9 A 701/21
- OVG Schleswig, 23.09.2024 – 5 LA 75/22Zitiert von 4
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 6 A 126/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/36#abs-1 (1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/36#abs-2 (2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt.