Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 30 Maßstab für Verbandsbeiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 – 4 L 15/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 29.06.2006 – 13 LC 22/04Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2024 – 3 L 4/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 – 2 L 44/13Gewässerunterhaltungsumlage: Anforderungen an die Bestimmung des Umlageschuldners und die Beitragskalkulation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.10.2000 – 8 K 4321/99
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.04.2026 – 9 A 3195/21Zitiert von 15
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.10.2024 – B 4 K 23.110Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/30#abs-1 (1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/30#abs-2 (2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.