Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 1 Zweck und Rechtsform

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/1#abs-1 (1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/1#abs-2 (2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

§ 2