Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 1 Zweck und Rechtsform
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 21.05.2002 – 8 K 1698/01
- BGH, 14.12.2021 – XI ZR 72/20Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Behandlung eines kommunalen ZweckverbandsZitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2024 – 10 C 9/23Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes; Vorstandsgröße; BestimmtheitsgrundsatzZitiert von 2
- VG Greifswald, 01.09.2016 – 3 A 1224/14Zitiert von 2
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 7/13Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung des WasserverbandsZitiert von 7
- BVerwG, 22.04.2015 – 7 C 8/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.02.2026 – 20 N 24.376
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 1/23Wirksamkeit der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz errichteten VerbandesZitiert von 8
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/1#abs-1 (1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/1#abs-2 (2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.