Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-1 (1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-2 (2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 WVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 7.06Zitiert von 1
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 3.06Zitiert von 2
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 4.06Zitiert von 1
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 6.06Zitiert von 11
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 2.06Zitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 6 A 126/20
- VG München, 14.11.2022 – M 31 K 20.6830Zitiert von 1
- VG Stade, 22.04.2004 – 1 A 1969/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.