Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-1 (1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-2 (2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.

§ 4 § 6