Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 09.01.2007 – 8 L 2422/06Zitiert von 3
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 6 A 126/20
- VG München, 14.11.2022 – M 31 K 20.6830Zitiert von 1
- VG Stade, 22.04.2004 – 1 A 1969/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-1 (1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-2 (2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/5#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.