Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-1 (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.

§ 24 § 26