§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- BGH, 08.03.1952 – 5 StR 57/52Zitiert von 1
- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 27.03.2012 – 2 WD 16/11Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel; Amtsermittlungspflicht; ZurückverweisungZitiert von 19
- BVerwG, 01.02.2012 – 2 WD 1/11Misshandlung von Untergebenen; entwürdigende Behandlung; Regelmaßnahme; keine Einwilligungsfähigkeit; VerbotsirrtumZitiert von 5
- BVerwG, 01.02.2012 – 2 WD 1.11Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-1 (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/25#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.