Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 24 Nötigung eines Vorgesetzten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/24#abs-1 (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/24#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/24#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/24#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.

§ 23 § 25