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BGH Entscheidung vom 08.03.1952 – 5 StR 57/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 57/52 vo
2251 089
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachfer-iaufmann Erich I EB, geboren am GE 1915 ir KUN über SCHEEMD, wohnhaft in HU, SCHERE <: GEL: Sam,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär >
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29.Januar 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunäeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
„ Von Rechts wegen —
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre und Geldstrafe von 1 000.- DM ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seine Re- -vision rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere -— auch mit formellen Beanstandungen — gegen die Höhe der erkannten Strafe.
I.
Der Angriff des Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Schuldfrage bleibt erfolglos.
1.) Das angefochtene Urteil stellt insoweit fest, daß der Angeklagte im Herbst 1948 insgesamt 10 Rinder in Hennstedt bezw. Büsum gekauft und unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen heimlich geschlachtet hat. Das zerlegte Fleisch von sieben Tieren wurde -— im Interesse einer Gewinnerzielung — auf dem Schwarzen Markt in Hamburg verkauft, während das restliche Fleisch -— für den gleichen Zweck bestimmt - bei dem Transporte nach Hamburg beschlagnahmt werden konnte, Entgegen den damals bestehenden Bestimmungen sind Schlußscheine für den Kauf nicht ausgestellt und behördliche Scklachtgenehmigungen nicht eingeholt worden.
2.) Diesen Sachverhalt untersucht das Landgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs.I KWVO als auch nach § 1 WStG, deren Tatbestandsvoraussetzungen es ohne erkennbare Rechtsfehler bejaht.
a) Daß der Angeklagte "Erzeugnisse" bezw. "Gegenstände" des lebenswichtigen Bedarfes "beiseite geschafft" hat, kann ernsthaften Zweifeln nicht begegnen.
b) Einwandfrei nach der äusseren und inneren Tatseite sind weiterhin die Folgerungen des angefochtenen Urteils
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3.
über eine den Angeklagten bewußte, hierdurch verursachte und auch "böswillige" Gefährdung der Bedarfsdeckung.
Der Revision mag zugegeben werden, daß an, der Ende des Jahres 1948 bersits stattgehabten Auflockerung der Bewirtschaftung, in der Gesetzesanwendung nicht vorbeigegangen werden kann. Die bis dahin von der Rechtsprechung - aufgestellten Grundsätze über die Tatbestandsanforderungen des "Gefährdens" können für die Zeit nach 1948 in nengenmäßiger Hinsicht nicht so streng wie früher gehandhabt werden.
Jedoch wirkt sich dies bei dem hier gegebenen Tatumfange -- ca. 50 Zentnern - nicht aus.
In übrigen geht das Rechtsmittel fehl, wenn es einseitig darauf abstellt, ob zur Tatzeit in Hamburg "genug Fleisch am Markt war". Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, würde sie eher dafür sprechen, daß hier , nicht nur ein formeller, sondern auch ein sachlicher Verstoß gegen den Inhalt der angeführten Gesetze vorliegt. Dean die Kontrolle durch die amtlichen Stellen in der Zeit des Überganges der Verteilung von den Behörden. auf den privatan Großhandel erfüllt ihren Zweck erst dann, wenn sie einen Ausgleich zu schaffen vermag zwischen _ Überfluß an einem Orte und Mangel an einem anderen. Tingriffe, die sich äieser Bewachung entziehen, können eine, teilweise erhebliche, Gefährdung der Bedarfsdeckung zur Folge haben,
Zutreffend hat das Landgericht weiterhin aus dem im iinzelnen festgestellten Verhalten des Angeklagten (der Heimlichkeit seines Vorgehens usw.) auf das Vorliegen des inneren Tatbildes geschlossen. Es bedarf hierzu näherer Erörterungen nicht.
53.) Das angefochtene Urteil entnimmt die Strafe dem $ ı des WStG, inden es die Vorschriften der §§ 102 Ziff.5, 104 WStG anwendet. Diese Handhabung begegnet keinerlei Be-
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denken.
4.) Hierdurch wird weder § 2a Abs.III StGB noch § 2a Abs.II StGB verletzt.
a) Bei der KWVO handelt es sich um ein Zeitgesetz im Sinne des:-§ 2a Abs.III StGB, das nicht der Begründung einer neuen Wirtschaftsordnung dienen, sondern von vornherein nur für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse Bestand haben sollte, mit der Maßgabe, daß bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit einer alsbaldigen Aufhebung der KWVO zu rechnen war.
b) Eine derartige Bestimmung ist den Gesetzen gleichzustellen, die für kalendernäßig bestimmte Zeiträume ergehen.
5) Jedoch entspricht die Regelung durch §§ 102 ziff.5, 104 WStG nach Sinn und Zweck nicht der vorgesehenen Aufhebung wegen Wegfalles der Voraussetzungen, mithin kann der Gedanke des "Zeitgesetzes" unberücksichtigt bleiben. Das Wirtschaftsstrafgesetz wollte - wie sich aus den Motiven und der mit den aufgehobenen Bestimmungen im wesentlichen gleichlautenden Fassung ergibt - die unübersichtlich gewordene Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts zusammenfassen und ablösen. Diese Ablösung ist dem. Begriffe "außer Kraft treten" des § 2a Abs.III StGB nicht gleichzusetzen, sodaß trotz Aufhebung der KWVO der § 2a Abs.II StGB zum Zuge kommt.
Das WStG ist im Vergleich zur KWVO, die zur Tatzeit galt, der Strafdrohung nach die mildere Bestimmung (nur Gefängnis, mit Ausnahme des § 25 WStG). Das Landgericht hat die Strafe mithin dem richtigen Gesetze entnommen.
Auch hat das angefochtene Urteil mit Recht zunächst. den Tatbestand des § 1 Abs.I KWVO geprüft. Das Merkmal der "Böswilligkeit" - in § 1 WSt@ nicht enthalten - verschärft die Anforderungen, die hier an die Tat zu stellen
sind; diegt“ »l1äßB% daher ihrem Inhalte nach für den vor-
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liegenden Fall die nildeste Beurteilung zu.
Ohne Rechtsirrtun hat somit nach Inhalt und Strafdrohung der Tatrichter jeweils das mildere Gesetz angewendet.
Auch sonst sind Rechtsfehler zur Schuldfrage, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.
II.
1.) Zwar ist den Tatrichter nicht - wie das Rechtenittel meint - der Fehler unterlaufen, daß Tatbestandsmerknale zur Verschärfung der Strafe herangezogen wurden.
Denn das angefochtene Urteil hat ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten unter Anwendung des § 25 WStG mit einer Zuchthausstrafe zu belegen. sodaß das Landgericht‘ mithin an sich nicht gehindert war, eine etwaige Gewinnsucht bei der Strafhöhe in Rechnung zu stellen. Be
Jedoch wird die dem Angeklagten zur last gelegte Gewinnsucht nicht von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Hinweis des LanAgzsrichts, der Angeklagte habe aus Gewinnsucht gehandelt, weil sein Zrwerbssinn auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Kaß gesteigert gewesen sei, genügt den Anforderungen nicht. Eine solche formelhafte Wiedergabe von Definationen eines Rechtsbegriffes muß durch bestimmte Zinzeltatsachen erhärtet werden, un die Nachprüfung dieser Rechtsfolgerungen in der Revisionsinstanz zu ermöglichen. Das angefochtene Urteil läßt insoweit z.B. jede Feststellung darüber vermissen, wie hoch der Verdienst des Angeklagten im Unterschiede zu den damaligen normalen Handelsspannen war, und welchen Betrag er insgesamt ungefähr erreichte. Der Angabe des Landgerichts, der Angeklagte habe an jeden Rind "wesentlich
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mehr als nur 50.--Dä verdient . ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es erscheint durchaus möglich, daß auch der übliche Handelsverdierst erheblich mehr als 50.- DM pro hind betrug»
Der Senat verkennt die Schwierigkeiten nicht, die den Ermittlungen der fehlenden latsachen möglicherweise entgegenstanden; letztere waren aber unumgänglich, weil im angefochtenen Urteil gerade der Gewinnsucht im Sinne des § 25 WStG für die Straffrage entscheidende Bedeutung beigemsssen wird. Im übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß er die beanstandeten Geschäfte um jeden Preis durchführte, ohne mithin "einen ungewöhnlichen, ungesunden, sittlich anstößigen Erwerbssinn" aufzuweisen.
2.} Bedenklich erscheint weiter, daß der Tatrichter ohne nähere Erklärung das teilweise Leugnen des Angeklagten sowie seine Fiuch+ strafschärfend berücksichtigt.
a) Beide Tatsachen können nicht schlechthin zu Ungunsten eines Angeklagten bei der Straffrage gewertet werden; es ist den Motiven dieses Verhaltens nachzugehen (vergl. unter anderem BGH ı, 104/105 und BGH 1, 106). Insoweit enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen oder Erwägungen:
b) Der Angeklagte hat sich im übrigen - wie das landgericht ausdrücklich darlegt - in Februar 1950 freiwillig der Polizei gestelli;. Dieser Umstand hätte bei der Strafzumessung Berürkei >k!:sung verdient, mindestens dann, wenn andererseits dic Flucht ohn» weiteres zum Nachteil des Angekiagien ausgalsgt wird.
3.) „in unlösbarer Widerspruch ergibt sich daraus, daß der Tatrichter als strafschärfenden Gesichtspunkt anführt, der Angekiasgte kabe "bis zur Währungsreform genügend Geld verdient" und "äaher keine eigentliche Not ge-
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litten", während das Landgericht deu Angeklagten für die Tatzeit (Herbst 1948) bestätigt, er sei in eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, habe überdies seine alte „utter und seine kranke Schwester unterhalten müssen, und als schwerkriegsbeschädigter Flüchtling sämtliche Habseligkeiten verloren.
Der Verlust der Habe und die Unterhaltspflichten müssen offenbar doch schon zur Zeit des "genügenden Verdienstes" vorgelegen haben. Ahgesehen hiervon ist unerfindlich, welche Bedeutung früherer iohlstand für die Straffrage einer später, unter völlig veränderten Verhältnissen, geplanten und ausgeführten Tat haben sollte,
‚ Die aufgezeigten Xechtsfehler können - zumal sie die nehrzahl der Gründe berühren - für die Höhe der Strafe von entscheidenden Einflu3 gewesen sein. Das angefochtene Urteil war daher in der Straffrage nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststallungen aufzuheben.
Bei der erneuten liauptverhandlung wird das Landgericht überdies folgendes zu beachten haben:
Der Wegfall der Bewirtschaftung führt zwar nicht - wie dargelegt -- zur Anwendung des § 2a Abs.II StGB, weil insoweit Abs.IiI dieser Vorschrift entgegenst eht
Es sind aber allgemeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte Strafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, mehrere Erwägungen des Strafzweckes. Vornehmlich soll begangenes Unrecht gesühnt und die Allgeneinkeit geschützt werden. “indestens das Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber hat - nachdem die 3ewirtscheftung in Wegfall kam - das Ermessen des "atrichters pflichtgemäß zu walten, ob wegen nunmehr fehienden Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit die
Herabsetzung einer Strafe im Sinzelfall angebracht erscheint.
»r. NWeuszsann Sarstedt Dr. Jaschow
Dr. Aoffka Schnidt