Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.03.1971 – 2 StR 581/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_581/70 URTEIL 3.3

in der Strafsache

gegen

den Major Eduard PD zus Po@p-UuuB, geboren am @. NEED 1919 in VD,

wegen passiver Bestechung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GERD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

7. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, der seit dem 6. Februar 1959 der Bundes-

wehr als Berufssoldat angehörte, wurde am 1. Dezember 1961 in das BEundesverteidigungsministerium übernommen und im Führungsstab der Luftwaffe eingesetzt. Dort war er als Hilfsreferent

mit der elektronischen Ausrüstung der Flugzeuge befaßt und hatte in dieser Eigenschaft auch Einfluß auf die Anschaffung entsprechender Geräte. Eine Firma, die solche Geräte lieferte, ließ ihm mit Rücksicht hierauf ein Geldgeschenk von 5.000,-- DM auf ein eigens zu diesem Zweck in der Schweiz errichtetes Konto überweisen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen eines Vergehens nach § 331 StGB zu einer Geldstrafe von 6.000,-- DM verurteilt und einen Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, daß gegen den Angeklagten statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. § 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG schließt dies für bestimmte Straftaten, darunter auch Vergehen nach § 331, aus, die von Offizieren und Unteroffizieren inbezug auf ihren Dienst begangen werden. § 14 StGB nF findet nach ausdrücklicher

-Uu-

Vorschrift des § 10 Nr. 3 WStG i.d.F. des 1. StrRG

Art. 12 Nr. 4 auf militärische Straftaten keine Anwendung. Auch über die Verfallerklärung wird neu zu entscheiden sein.

Baldus Willms Müller

Meyer Meise

ss