§ 16 Fahnenflucht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.1967 – 1 StR 447/67Zitiert von 3
- BGH, 12.09.1966 – 1 StR 621/66
- BVerfG, 20.02.2002 – 2 BvL 5/99Unzulässigkeit der Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Dienstflucht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WD 26/24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Fahnenflucht und Erweisens des Hitlergrußes
- VG Hamburg, 06.02.2020 – 19 A 641/19Zitiert von 4
- VG Hamburg, 13.02.2019 – 19 A 3512/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 06.05.2025 – W 6 K 25.31330
- VG Wiesbaden, 13.09.2018 – 6 K 2264/17.WI.A
- VG Wiesbaden, 12.09.2018 – 6 K 3076/16.WI.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/16#abs-1 (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/16#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/16#abs-3 (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/16#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.