Gesetze / Wehrstrafgesetz

WStG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-2 (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-3 (3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 47) sind auch frühere Soldaten strafbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-4 (4) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-5 (5) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.

§ 1a