§ 1 Geltungsbereich
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
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- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02Zitiert von 2
- BGH, 15.03.2011 – 4 StR 40/11Amtsanmaßung und Abzeichenmissbrauch: Strafbarkeit der Vortäuschung einer Zugehörigkeit zu den Feldjägern sowie des unbefugten Tragens von inländischen Uniformen und AmtsabzeichenZitiert von 12
- OLG Hamm, 11.05.2010 – III-2 Ausl 65/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-2 (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-3 (3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 47) sind auch frühere Soldaten strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-4 (4) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1#abs-5 (5) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.