§ 47 Tätigkeit für eine fremde Macht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- BGH, 10.12.1965 – 1 StR 327/65
- BGH, 30.01.1968 – 1 StR 211/67Zitiert von 1
- BGH, 19.05.1970 – 1 StR 604/69Zitiert von 1
- BGH, 18.09.1962 – 1 StR 245/62Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/47#abs-1 (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/47#abs-2 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/47#abs-3 (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/47#abs-4 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung verfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/47#abs-5 (5) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach diesen Vorschriften nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.