Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.01.2020

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-1 (1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-2 (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-3 (3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.
§ 2