Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 2 Anspruch auf Wehrsold

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

§ 1 § 3