Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/12?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/12?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/12?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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