Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach § 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.