Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 4 Arten des Wehrdienstes

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4#abs-1 (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
2.
die Wehrübungen (§ 6),
3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4#abs-3 (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

§ 3 § 5