§ 4 Arten des Wehrdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4?asof=2019-08-16#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/4?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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