# § 4 WehrPflG — Arten des Wehrdienstes

Wehrpflichtgesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),

- 2. die Wehrübungen (§ 6),

- 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und

- 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

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Zitiervorschlag: § 4 WehrPflG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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