§ 2 Sonderverwahrung
Stand: 10.06.2019
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2 DepotG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2003 – IX ZR 120/02Insolvenzrecht: Voraussetzungen des Aussonderungsrechts an einem Kontoguthaben bei Vermischung von Fremdgeld und Eigengut sowie des Ersatzaussonderungsrechts gem. § 48 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerwG, 30.06.2010 – 5 C 2/10Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines TreuhandverhältnissesZitiert von 16
- BVerwG, 14.05.2009 – 5 C 20.08Zitiert von 14
- BVerwG, 04.09.2008 – 5 C 12.08Zitiert von 60
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 – L 34 AS 1350/11Zitiert von 3
- FG Köln, 28.08.2013 – 5 K 2072/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.12.2012 – 4 LB 28/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 748/08
- OVG NRW, 04.11.2011 – 12 A 2022/10Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.