§ 2 Sonderverwahrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2003 – IX ZR 120/02Insolvenzrecht: Voraussetzungen des Aussonderungsrechts an einem Kontoguthaben bei Vermischung von Fremdgeld und Eigengut sowie des Ersatzaussonderungsrechts gem. § 48 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerwG, 30.06.2010 – 5 C 2/10Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines TreuhandverhältnissesZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 – L 34 AS 1350/11Zitiert von 3
- FG Köln, 28.08.2013 – 5 K 2072/11
- OVG Niedersachsen, 19.12.2012 – 4 LB 28/11Zitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 748/08
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.11.2011 – 12 A 2022/10Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.10.2011 – 12 A 2774/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 30.06.2009 – 2 A 877/06Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.