§ 34 Depotunterschlagung
Stand: 11.06.2021
Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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