Gesetze / Depotgesetz

DepotG

§ 35 Unwahre Angaben über das Eigentum

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung unterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 34 § 36