Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 27 Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/27#abs-1 (1) Für die Größe und Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/27#abs-2 (2) Dem Betriebswahlvorstand obliegen im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 2 insbesondere die Aufstellung und die Bekanntmachung der Wählerliste (§ 4) sowie die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 12).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/27#abs-3 (3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebswahlvorstände spätestens an dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag.