Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 28 Wahlausschreiben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-2 (2) Der zuständige Wahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und fordert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu ergänzen. Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-4 (4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.