Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 28 Wahlausschreiben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand abzugeben sind (Nummer 16) und
2.
die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands anzugeben ist (Nummer 17).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-2 (2) Der zuständige Wahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und fordert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu ergänzen. Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:

1.
wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
2.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
3.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 beschlossen ist;
4.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
5.
die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/28#abs-4 (4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

§ 27 § 29