Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 25 Wahlvorstände
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/25#abs-1 (1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahlvorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/25#abs-2 (2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen Wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/25#abs-3 (3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/25#abs-4 (4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 teilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen schriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mitglieder mit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 WODrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 18.10.2007 – 11 TaBV 68/07Zitiert von 2
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