Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 26 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/26#abs-1 (1) Für die Größe und Zusammensetzung des nach § 25 Abs. 1 zuständigen Wahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/26#abs-2 (2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands werden vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein Gesamtbetriebsrat oder kommt der Gesamtbetriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Unternehmenswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/26#abs-3 (3) Die Mitglieder des Hauptwahlvorstands werden vom Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzernbetriebsrat oder kommt der Konzernbetriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Hauptwahlvorstands
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 WODrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10Drittelbeteiligungsgesetz - Aufsichtsratswahl - Wahlvorschlagsrecht der Vertretung für den Flugbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.