§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.09.1997 – 1 A 778/97.PVLZitiert von 2
- BAG, 05.11.2009 – 2 AZR 487/08Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Ende des Sonderkündigungsschutzes mit der konstituierenden Sitzung bei unterbliebener Bekanntgabe des Wahlergebnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- LAG Hamm, 18.03.2011 – 13 TaBV 98/10Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 31.03.2010 – 7 K 3164/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19Zitiert von 1
- BAG, 24.03.2021 – 7 ABR 6/20Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - TeilfreistellungenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.