§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 7 TaBV 358/17
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 40/04Betriebsratswahl: Verfassungsmäßigkeit der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit und des Listensprungs zu deren Durchsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 – 5 L 6/15
- BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 35/16Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'HondtZitiert von 1
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24
- BAG, 16.03.2022 – 7 ABR 29/20Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 15
33 Entscheidungen zu § 15 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/15#abs-1 (1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/15#abs-2 (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/15#abs-3 (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/15#abs-4 (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/15#abs-5 (5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes: