Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 07.06.2016 – 14 TaBV 17/16Zitiert von 1
- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 48/16Betriebsrat - Freistellungswahl - PostnachfolgeunternehmenZitiert von 6
- BAG, 16.01.2008 – 7 ABR 66/06Zitiert von 9
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 40/04Betriebsratswahl: Verfassungsmäßigkeit der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit und des Listensprungs zu deren Durchsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 35/16Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'HondtZitiert von 1
- BAG, 28.03.2001 – 7 ABR 21/00Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 09.11.2020 – 12 B 44/20Zitiert von 1
- VG Schleswig, 02.10.2019 – 12 B 52/19Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 – 12 L 400/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist.
4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören.
7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.