Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/2#abs-1a (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/2#abs-2 (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

§ 1 § 3