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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1764

BGBl. 2016 I S. 1764 · 5.169 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
                                            Gesetz
                     zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasser-
              rechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU
              über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten*
                                                            Vom 21. Juli 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                     Änderung des
                 Umweltschadensgesetzes
  In § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „natürlichen
Lebensräumen“ die Wörter „sowie der Meeresgewässer
außerhalb der Küstengewässer“ eingefügt.

                             Artikel 2
                       Änderung des
                    Bundesberggesetzes

  Dem § 66 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 68 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechts-
akten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) kön-

nen auch festlegen:

1. die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für

   Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher

   Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen

   an den Nachweis der Deckungsvorsorge und

2. die Art und den Umfang der technischen und finan-
   ziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um
   Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfallein-
   satz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,

   sowie Anforderungen an den Nachweis der techni-

   schen und finanziellen Leistungsfähigkeit.“

* Dieses Gesetz dient mit seinem Artikel 2 der Umsetzung von Artikel 4
  Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und mit seinen Artikeln 1 und 3
  der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
  Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Ände-
  rung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 73
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die Vor-
   schriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a.“
   durch die Wörter „die Vorschriften des § 23, des
   Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90.“ ersetzt.

2. § 90 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Küstenge-
         wässers“ das Wort „oder“ durch ein Komma
         ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
         Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. den Zustand eines Meeresgewässers;“.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser

     Vorschrift und der Vorschriften des Umweltscha-

     densgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt

     ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeres-

     gewässer außerhalb der Küstengewässer und die
     unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich
     der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
     und des Festlandsockels,

     1. soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach

        dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136

        des Bundesberggesetzes in Verbindung mit
        § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte

        Behörde, sowie
     2. im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es

        bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des
        Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
BGBl. 2016, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765

     phie sowie des Umweltbundesamtes; es kann                                Artikel 4
     sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit                       Inkrafttreten
     diese zustimmen.“
                                                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                Kraft.



                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                            Berlin, den 21. Juli 2016

                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Energie
                                          Sigmar Gabriel

                                 Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                  Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1764. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf055a0ad022d905….