Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 21.11.2007 – 6 K 68/06Zitiert von 6
- VG Köln, 03.06.2008 – 14 K 1009/06Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 – 15 K 3260/05
- VG Köln, 04.11.2008 – 14 K 6795/05
- VG Köln, 03.06.2008 – 14 K 4395/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.09.2009 – 9 A 1580/08Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 08.11.2022 – W 4 K 22.1262
- BVerfG, 16.04.2020 – 1 BvR 173/16Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden oberirdischen Gewässern - Voraussetzungen des "Eigentümergebrauchs" iSd § 24 Abs 1 S 1 WHG 2002 nicht hinreichend dargelegt - keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber abgabenrechtlich privilegierten KühlwassernutzernZitiert von 4
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/24#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/24#abs-2 (2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/24#abs-3 (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.