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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8703 · S. 8

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1a Satz 1 WHG)
Die Ergänzung des § 2 Absatz 1a Satz 1 WHG ist notwendig, um den Anwendungsbereich des § 90 WHG auch
auf Meeresgewässer erstrecken zu können.

Zu Nummer 2 (§ 90 WHG)
Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU. Dessen Vorgaben werden
durch die Änderung des § 90 WHG zusammen mit der Änderung in § 3 Absatz 2 USchadG eins zu eins umgesetzt.
Die vorgesehene Änderung in § 90 Absatz 1 bewirkt, dass künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf Meeresgewässer oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Um-
weltschadensgesetzes – insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten – Anwendung
finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bereits dadurch in hohem Maße
eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von berufli-
chen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG verursacht werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1
USchadG). Des Weiteren kann ein Schadensfall nach § 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen, wenn ein
Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Mee-
resgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, auf den
Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU abstellt, entspricht der Definition in § 3 Nummer 2a WHG und umfasst die
Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels, jeweils einschließ-
lich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Der Begriff „Zustand der Meeresgewässer“ entspricht § 45b
Absatz 1 WHG.
Der neue Absatz 3 enthält eine Zuständig

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.277 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/8703 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8703, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.365–25.642 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22fa0cafd9bb46b6….

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