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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8703 · S. 8
Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1a Satz 1 WHG) Die Ergänzung des § 2 Absatz 1a Satz 1 WHG ist notwendig, um den Anwendungsbereich des § 90 WHG auch auf Meeresgewässer erstrecken zu können. Zu Nummer 2 (§ 90 WHG) Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU. Dessen Vorgaben werden durch die Änderung des § 90 WHG zusammen mit der Änderung in § 3 Absatz 2 USchadG eins zu eins umgesetzt. Die vorgesehene Änderung in § 90 Absatz 1 bewirkt, dass künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Meeresgewässer oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Um- weltschadensgesetzes – insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten – Anwendung finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bereits dadurch in hohem Maße eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von berufli- chen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG verursacht werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 USchadG). Des Weiteren kann ein Schadensfall nach § 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen, wenn ein Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Mee- resgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, auf den Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU abstellt, entspricht der Definition in § 3 Nummer 2a WHG und umfasst die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels, jeweils einschließ- lich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Der Begriff „Zustand der Meeresgewässer“ entspricht § 45b Absatz 1 WHG. Der neue Absatz 3 enthält eine Zuständig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.277 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8703, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.365–25.642 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22fa0cafd9bb46b6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP