Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2019 – 3 S 2801/18Zitiert von 4
- VG Hannover, 17.01.2023 – 4 A 6011/21
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2011 – 5 K 528/11
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 6 B 1/25Zitiert von 6
- VG Aachen, 31.05.2017 – 6 K 100/16
- VG Wiesbaden, 04.11.2013 – 6 K 1384/12.WIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
48 Entscheidungen zu § 18 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/18#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/18#abs-2 (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.