Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/13#abs-1 (1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/13#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/13#abs-3 (3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 13 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- OVG Thüringen, 26.09.2024 – 4 KO 911/16Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VG Gera, 02.03.2017 – 5 K 1102/15 Ge
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 – 4 K 3423/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1539/21Zitiert von 1
- VG Köln, 12.03.2026 – 14 L 1764/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1972)
BGBl. 2016 I S. 1972
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.