Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 15 Gehobene Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/15#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/15#abs-2 (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 14 § 16