Art 50
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 – 2 L 116/16Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 2 L 5/18Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 02.09.2015 – 9 A 323/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/50#abs-1 (1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/50#abs-2 (2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.