Art 50
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/50#abs-1 (1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/50#abs-2 (2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.